Technische Maßnahmen zur Lärmminderung

Einkauf neuer Maschinen

Bereits beim Einkauf neuer Maschinen ist darauf zu achten, möglichst leise Maschinen zu kaufen. In der Maschinenverordnung (VERORDNUNG (EU) 2023/1230) ist dazu unter Punkt 1.5.8. Lärm festgelegt:

Die Betreiber haben somit ein Anrecht auf Maschinen nach dem Stand der Technik, ohne dass dies gesondert mit den Maschinenherstellern vereinbart werden muss.

Die Maschinenverordnung verlangt daher, bei der Entwicklung der Maschinen konstruktive Maßnahmen zur Verminderung der Schallentstehung und Schallabstrahlung umzusetzen. Zu lärmarmen Konstruktionen gehören zum Beispiel geeignete Materialien, minimierte Öffnungsflächen von Maschinenverkleidungen, der Einsatz von Tunnelstrecken beim Ein- und Auslauf sowie die schwingungsentkoppelte bzw. ausreichend steife Montage der Maschinenbestandteile. Auch ist hier die Optimierung von Einzelprozessen bzw. Verfahren zu nennen.

Weiterhin sind die akustischen Kenndaten wie zum Beispiel der Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz und der Schallleistungspegel in der Betriebsanleitung anzugeben. Hierdurch sollen Betreiber und Betreiberinnen auf einfache Weise leisere Maschinen auswählen können.
Bei den Angaben zum Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz sowie dem Schallleistungspegel ist darauf zu achten, unter welchen Bedingungen die Messungen durchgeführt wurden. Oft werden solche Messungen im Leerlauf durchgeführt, was zu geringeren Emissionsschalldruckpegeln bzw. Schallleistungspegeln führt.

Planungsphase

Die räumliche Anordnung von lauten Maschinen spielt eine große Rolle bei der Schallausbreitung. So können die Betreiber bereits in der Planungsphase weitere Maßnahmen zur Lärmminderung ergreifen.

Laute Maschinen sollten sofern möglich in gesonderten Räumen oder abgewandt von Arbeitsbereichen betrieben werden. Die Montage vollflächiger oder partieller Akustikdecken, Schallschürzen oder Abschirmungen ist zu planen. Um diese Maßnahmen im Vorfeld abschätzen zu können, kann eine Lärmprognose durchgeführt werden.

Laufender Betrieb

Im laufenden Betrieb sind die Betreiber dafür verantwortlich, dass an den Maschinen die baulichen Maßnahmen zur Lärmminderung verwendet und die Bedingungen für einen möglichst lärmarmen Betrieb eingehalten werden. Nach einer Wartung werden häufig die Verkleidungen nicht wieder montiert oder die Schalldämpfer bei Verpackungsmaschinen nicht wieder eingesetzt.

Es ist empfehlenswert, zu jedem eingebauten Schalldämpfer einen zweiten auf Vorrat vorzuhalten. So kann ein Schalldämpfer ohne Zeitdruck gereinigt werden, während der andere in der Maschine verbleibt. Schallschutzverkleidungen, Einhausungen oder Ähnliches sind so zu konstruieren, dass sie bei Störungen, Wartungen oder Reinigungsarbeiten leicht demontiert und wieder montiert werden können.

Wartung

Lärmminderung ist auch bei der Wartung ein nicht zu vernachlässigendes Thema. Gut gewartete Maschinen sind leiser als schlecht oder nicht gewartete Maschinen. Verschleißteile wie zum Beispiel Antriebe und Pumpen sind auf der Basis vorbeugender Wartungspläne regelmäßig auszutauschen, zu warten bzw. zu kontrollieren.

Auch die Anlagenleistung ist in Sachen Lärmminderung ein Faktor. Wird eine Anlage nicht bei voller Leistung gefahren, kann der Schalldruckpegel reduziert werden. Ein positiver Nebeneffekt: Die Anlage ist oft weniger störanfällig.