Der Stand der Technik schreitet immer weiter voran. Dennoch ist die Lärmminderung in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie weiterhin eine große Aufgabe, der sich die Unternehmen stellen müssen. Die Gründe sind unter anderem steigende Anlagenleistungen auf kleinen Flächen sowie höhere Anforderungen an die Hygiene.
Unternehmer und Unternehmerinnen sind unter anderem laut Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Lärmminderung verpflichtet. So hat das Unternehmen „Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern“ (§ 7 LärmVibrationsArbSchV).
Das bedeutet: Ein Lärmminderungsprogramm ist nicht nur dann zu erstellen und durchzuführen, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreicht/überschritten wird. Auch Tages-Lärmexpositionspegel von weniger als 85 dB(A) können Auswirkungen auf die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitssicherheit der Beschäftigten haben. Deshalb ist in Arbeitsräumen der Schalldruckpegel grundsätzlich so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist (ArbStättV).
BGN-Lärmkompendium gibt Hinweise und Empfehlungen
Zur Unterstützung der Betriebe hat das interdisziplinär besetzte „Netzwerk Lärm/Vibrationen“ der BGN Prävention dieses Kompendium der Lärmminderung erstellt. Es enthält allgemeine Hinweise und gibt Empfehlungen zu typischen Geräuschquellen bzw. Maschinen, die in den Mitgliedsbetrieben der BGN anzutreffen sind.
Diese Hinweise sind in jedem Einzelfall individuell zu überprüfen. Stellt ein Unternehmen dabei weiteren Handlungsbedarf fest, der sich mit den hier aufgeführten Inhalten nicht decken lässt, können zum Beispiel die BGN (Kontakt über die zuständige Aufsichtsperson) oder Fachfirmen hinzugezogen werden.
Allgemein ist bei Lärmminderungsmaßnahmen das sogenannte STOP-Prinzip anzuwenden: